Statuten

ZVR-Zahl: 359282161; Stand: oGV 6.12.2012

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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "INTERSKI-Austria" und hat seinen Sitz im "Haus des Sports", 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 12. Die Tätigkeit des Vereines "INTERSKI-Austria" ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern verfolgt gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Zweck

Der Verein, der seine Tätigkeit auf ganz Österreich erstreckt, hat den Zweck,

a) das Lehrwesen in Schneesportarten (wie Skilauf, Snowboard usw) zu fördern, insbesondere
durch Organisation von Veranstaltungen, die das österreichische Schneesportlehrwesen
und/oder den" Internationalen Verband für das Schneesportwesen (" INTERSKIINTERNATIONAL")
betreffen:
1 . Organisation von Veranstaltungen (zB. Fortbildungen, Tagungen, Kurse),
2. durch die Entsendung von österreichischen Delegationen zu Veranstaltungen (z.B. Fortbildungen,
Schneesport-Kongresse),
3. durch Erfahrungsaustausch mit Vertreterinnen des Schneesport-Lehrwesens

b) allenfalls Maßnahmen zu setzen, die den Schneesport insgesamt - vor allem bei Kindern
und Jugendlichen - fördern.

Der Verein hält in diesem Zusammenhang ständigen Kontakt mit den für das Skilehrwesen in Österreich
zuständigen Behörden in einer geeigneten Form.

§ 3 Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht:

(a) durch Mitgliedsbeiträge
(b) durch Erträgnisse aus Veranstaltungen
(c) durch Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

1. Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen und deren Mitglieder am Vereinsgeschehen teilhaben können:            

a) Österreichischer Skischulverband (ÖSSV),            

b) Österreichischer Verband Schneesport-Instruktoren (ÖVSI),            

c) Österreichischer Arbeitskreis Schneesport an Schulen und Hochschulen.

2. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen ((bzw. deren Mitglieder) oder physische Personen, die am Vereinsgeschehen teilnehmen können, aber kein Stimmrecht besitzen.

3. Ehrenmitglieder sind physische und juristische Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben. 

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von unterstützenden und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
(a) den Tod bei physischen und Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen;
(b) den freiwilligen Austritt: Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich
spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt,
anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr
wirksam;
(c) die Streichung: Zur Streichung von Mitgliedern gemäß § 4 (b), und (c) von der Mitgliederliste
ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger
Mahnung durch 6 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist;
(d) den Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 (a) - (c) aus dem Verein kann
durch den Vorstand erfolgen:
- wegen unehrenhafter und anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des
Vereines gerichtet sind,
- wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten,
- wegen eines Verhaltens nach § 17, letzter Abschnitt.

Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, gegen den
Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung
hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Die Generalversammlung
kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft
aberkennen. Ausgeschiedene Mitglieder gemäß § 4 (b) - (c) haben weder auf
die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige
Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. In der Generalversammlung kann jedes ordentliche Mitglied von bis zu fünf Delegierten vertreten werden.

Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.

Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte.

§ 10 Organe des Vereines

(a) die Generalversammlung,
(b) der Vorstand,

(c) die Geschäftsführung (wenn vom Vorstand vorgesehen)
(d) die Rechnungsprüfer/innen (je ordentliches Mitglied eine Person),
(e) das Schiedsgericht.

§ 11 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet zumindest all zwei Jahre statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mehr als einem Viertel sämtlicher ordentlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.

Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 4 Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 1 Woche vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Das juristischen Personen als ordentliche Mitglieder zustehende Stimmrecht wird durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in ausgeübt.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine/n andere/n Vertreter/in innerhalb der ordentlichen Mitglieder ist zulässig. Die Generalversammlung ist nur bei Anwesenheit von zumindest einem/einer Vertreter/in der ordentlichen Mitglieder gemäß § 4a beschlussfähig.

Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist darüber hinaus die Anwesenheit von mindestens drei Vertretern/innen jedes ordentlichen Mitgliedes gemäß § 4a erforderlich.

Für einen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Auf Vorlagen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim, mittels Stimmzettel, abzustimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen, wenn auch diese verhindert sind, das älteste anwesende Vorstandsmitglied. 

§ 12 Aufgaben der Generalversammlung

a ) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Bestätigung (unter Einschluß der Funktion) und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und Wahl der Rechnungsprüfer;

d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

e) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Anträge.

§ 13 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus jeweils 2 Vertreter/innen der im § 4 genannten ordentlichen Mitglieder. Aus diesem Personenkreis werden von den ordentlichen Mitgliedern zwei Vizepräsidenten/innen in den Vorstand nominiert. Weiters werden aus diesem Personenkreis der/die Präsident/in, der/die Schriftführer/in und der/die Finanzreferent/in von den ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagen und sind von der Generalversammlung zu bestätigen.

2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines nominierten Mitgliedes das Recht an seine/ihre Stelle eine/n andere/n Vertreter/in des ordentlichen Mitgliedes zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrere seiner Mitglieder nicht mehr beschlußfähig, so ist von einer Generalversammlung ein neuer Vorstand zu nominieren.

3. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall bis zur neuerlichen Nominierung eines Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder nominierbar.

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seiner Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen erschienen sind.

5. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen.

6. Der Präsident/die Präsidentin (bzw. bei dessen Verhinderung seine/ihre Stellvertreter/in) vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.

Der/die Finanzreferent/in ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins verantwortlich.

Der/die Schriftführer/in verantwortet die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

7. Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muß die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen.

8. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

9. An den Sitzungen des Vorstandes können die Rechnungsprüfer/innen mit beratender Stimme teilnehmen, ebenso der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin.

10. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet der/die Präsident/in gemeinsam mit dem/der Schriftführer/in. Bei Gefahr im Verzuge ist der Präsident/die Präsidentin (bzw. bei dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in) allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand, bzw. die Generalversammlung, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu sorgen.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

b) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

c) Einberufung des ordentlichen und von außerordentlichen Generalversammlungen,

d) Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung,

e) Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse,

f) Die Aufnahme, der Ausschluß oder die Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

g) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat,

h) Beschluß einer Geschäftsordnung

i) Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten und Dienstnehmern des Vereines

§ 15 Die Geschäftsführung

Sieht der Vorstand gem. § 10 eine Geschäftsführung für den Verein vor, so ist diese ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Die Geschäftsführung, zeichnet für die laufenden Geschäfte, soweit sich der Präsident/die Präsidentin nicht die Zeichnung vorbehalten hat.

Die Geschäftsführung hat den Präsidenten/die Präsidentin bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihr obliegt auch die Vorbereitung der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen. Der/die Geschäftsführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Ihr obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.

§ 16 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Den Rechnungsprüfern/prüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.

Sie haben dem Vorstand und/oder der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 17 Schiedsgericht

In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht.

Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.

Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzenden/Vorsitzende des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.

Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 18 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur, entsprechend der Regelung des § 11, in einer zu diesem
Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung, beschlossen werden.
Das Vermögen des Vereins ist im Fall der freiwilligen Auflösung oder der behördlichen Auflösung
des Vereins nur für Zwecke im Sinn des § 39 Z. 5 BAO zu verwenden.